· Nachricht · Totenfürsorgerecht
Wahl des Begräbnisorts hängt von dem Willen des Verstorbenen ab
| Rückblick: Das AG Ansbach hat die Klage einer Mutter auf Verlegung der Urne ihres verstorbenen Sohns an ihren eigenen Wohnort abgewiesen. Das LG hat diese Entscheidung bestätigt (LG Ansbach, 28.12.11, 1 S 1054/11). |
Sachverhalt
Auf Veranlassung seiner Lebensgefährtin ist ein Mann M, der von Frühjahr 09 bis zu seinem Tod im Frühjahr 10 mit seiner Lebensgefährtin, der Beklagten B in D zusammenlebte, nach der Einäscherung auf dem Friedhof in D beigesetzt worden.
K, die Mutter des M, hat gegen die B geklagt mit dem Ziel, dass die Urne des M von D an ihren eigenen Wohnsitz verlegt wird. Ihre Begründung: M habe nicht in D bestattet werden wollen, weil er dort keinerlei Verwandten und Angehörige außer B gehabt habe. B habe sich gegen das Recht der nächsten Verwandten, den Begräbnisort zu bestimmen, eigenmächtig hinweggesetzt. Nach B sei es aber der Wunsch des M gewesen, in D bestattet zu werden. Das AG glaubte der B und wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der K wurde auf Empfehlung des LG mangels Erfolgsaussichten von K zurückgenommen. Gegen die Entscheidung des AG bestehen keine Bedenken.
In einen Fall wie hier, in dem aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beteiligten der letzte Wille des Verstorbenen nicht sicher ermittelt werden kann, steht der B das Recht zu, über den Ort der Beisetzung zu entscheiden.
Die Auswahl des Bestattungsorts ist Bestandteil des Totenfürsorgerechts. Das übt in erster Linie der aus, den der Verstorbene damit beauftragt hat. Dies müssen nicht die Angehörigen sein, sondern kann auch die Lebensgefährtin B sein, mit der M hier ein Jahr lang in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebte. B hat die Beerdigungsformalitäten und die Organisation der Beerdigung durchgeführt. Ihr steht das Totenfürsorgerecht und damit die Bestimmung des Begräbnisorts zu.
Den Bestattungsort kann der Erblasser per Bestattungsverfügung regeln.
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