· Fachbeitrag · (Vorsorge-)vollmacht
Harmlose Gefälligkeit oder unkalkulierbare Risiken ‒ Brisanz von Vollmachten wird oft verkannt
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und FA Familienrecht, Düsseldorf
| Die General-, Vorsorge- oder begleitende Kontovollmacht für den Ehegatten, Lebensgefährten, potenziellen Erben, für Freunde oder Nachbarn gehören zur gesellschaftlichen Realität. Die Beendigung solcher Rechtsverhältnisse verursacht Kontroversen um nachträgliche Informationsrechte für Vollmachtgeber oder seine Erben. Der folgende Beitrag präsentiert aktuelle Rechtsprechung und bietet vorsorgende Formulierungsvorschläge. |
1. Die Ausgangslage: Funktionierende Außenvollmachten
Vollmachten gem. §§ 167 ff. BGB sind nach Gegenstand, Umfang, Dauer und Wert sehr unterschiedlich. Sie fungieren i. d. R. zunächst als unauffällige Außenvollmachten, wobei folgende typisch sind:
- Vorsorgevollmacht für den Ehegatten zu Vermögensfragen und/oder Gesundheitsangelegenheiten;
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