· Fachbeitrag · Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung
So gestalten Sie eine umfassende Vorsorge
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Die Menschen werden immer älter. Damit steigt auch die Zahl Erwachsener, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Die Notwendigkeit, beizeiten Vorsorge zu treffen, hat der Gesetzgeber gesehen und Gestaltungsmittel in Form der Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung zur Verfügung gestellt. Die Rechtsprechung stellt an den Inhalt und die Gestaltung hohe Anforderungen. EE zeigt, wie Sie diesen Anforderungen gerecht werden können. |
1. Begriffsbestimmung
Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person (Vollmachtgeber) eine andere Person (Bevollmächtigter), in bestimmten Situationen alle oder bestimmte Aufgaben für ihn zu erledigen §§ 164 ff. BGB. Der Bevollmächtigte vertritt den Vollmachtgeber im Willen, d. h., er entscheidet anstelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Auftrag) bestimmt sich nach §§ 662 ff. BGB. Es wird unterschieden zwischen der Vollmacht betreffend die Aufgabenkreise der Gesundheits- und der Vermögenssorge.
Die Betreuungsverfügung beinhaltet im Wesentlichen den Vorschlag des Betroffenen, gerichtet an das Betreuungsgericht, eine bestimmte, namentlich benannte Person zum Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene betreuungsbedürftig wird. Das Betreuungsgericht muss dem Vorschlag entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Der Verfügende kann in der Verfügung auch Wünsche äußern, wie die Betreuung ausgestaltet werden soll, § 1901 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 2; § 1901c BGB.
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