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OLG München: Berechtigung auch zur Hinterlegung des Testaments
| Am 25.6.2012 entschied das OLG München, dass eine Vorsorgevollmacht auch dazu berechtigt, das Testament des Vollmachtgebers bei dem Nachlassgericht zu hinterlegen (AZ: 31 Wx 213/122). |
Die Betroffene hatte eine Vorsorgevollmacht errichtet, die zur „Vertretung bei Behörden“, zur „Verwaltung des Vermögens und Vornahme aller hierbei notwendigen Rechtsgeschäfte“ und zur „Vertretung gegenüber Gerichten“ berechtigte. Das Nachlassgericht hatte es abgelehnt, das Testament in Verwahrung zu nehmen und argumentiert, ein Testierender könne nur höchstpersönlich sein Testament gerichtlich hinterlegen.
Das OLG berief sich auf den Gesetzeswortlaut. Danach stellt § 2256 Abs. 2 BGB klar, dass das Testament nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden kann. Eine Testamentshinterlegung muss nach § 2248 BGB nicht höchstpersönlich erfolgen, so dass eine Vertretung zulässig sei. Das privatschriftliche Testament war vom Nachlassgericht in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Beschluss unter: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/urteile/urteile.html