· Fachbeitrag · Amtsermittlung
Erbausschlagung Minderjähriger: Familiengericht darf nur nach hinreichender Prüfung genehmigen
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
Das Gericht muss gemäß § 26 FamFG den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, der für die Beurteilung entscheidend ist, ob eine Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind gemäß § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB familiengerichtlich zu genehmigen ist. Allein gerichtsinterne Nachfragen bei verschiedenen Abteilungen des Gerichts vorzunehmen und deshalb die Genehmigung zu versagen, ist nicht ausreichend, wenn Anhaltspunkte für eine Überschuldung des Nachlasses bestehen, etwa durch vorausgegangene Erbausschlagungserklärungen näherer Verwandter des Kindes (OLG Schleswig 25.2.13, 10 WF 204/12, OLGR Nord 10/2013, Anm. 2, Abruf-Nr. 132724). |
Sachverhalt
Aus der nichtehelichen Beziehung der Mutter M mit dem Vater V stammen die minderjährigen Kinder A und B. M übt die elterliche Sorge allein aus. Der Urgroßvater von A und B, Erblasser E, verstarb. Die Tochter des E, deren Kinder (unter anderem V) und ein Teil der Enkelkinder schlugen die Erbschaft aus. Die Urenkel des E, A und B, wurden gesetzliche Miterben. M schlug für A und B die Erbschaft aus und beantragte hierfür beim Familiengericht (FamG) die Genehmigung.
Das FamG gab M auf, weitere Informationen zu einer etwaigen Überschuldung des Nachlasses mitzuteilen. Es veranlasste zudem Anfragen beim Schuldnerverzeichnis, Vollstreckungs- und beim Insolvenzgericht sowie beim Grundbuchamt hinsichtlich weiterer Informationen zum Nachlass. Vorgänge waren dort nicht vorhanden. Grundbesitz auf den Namen des E wurde nicht ermittelt. M teilte dem FamG mit, dass sie keinen Kontakt zu E gehabt habe und ihr nicht bekannt sei, wovon er gelebt habe oder ob Schulden existierten. Die Vermieterin des E teilte mit, dass keine offene Forderungen gegen E bestünden. Das FamG bestimmte Termin zur Anhörung von M und A, zu dem niemand erschien. Mit angefochtenem Beschluss versagte das FamG die Erteilung der Genehmigung. M habe nicht dargelegt, dass die Ausschlagung dem Kindeswohl entspreche. Die Ermittlungen des Gerichts hätten keine Überschuldung aufgezeigt. Die Beschwerde führte auf Antrag der M zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung, § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG.
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