07.03.2016 · Fachbeitrag · Angekündigter Erbschein
Beschwerdegericht muss Richtigkeit prüfen
| Hat der Berechtigte eine zulässige Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss nach § 352e FamFG (bisher: § 352 FamFG) oder einen Erbschein eingelegt (§ 59 FamFG), kann das Beschwerdegericht den Erbschein voll materiell prüfen. Der Beschwerdeführer kann lediglich entscheiden, ob er Beschwerde einlegt und sie aufrechterhält. Der Prüfungsumfang ist nur beschränkt, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder die angefochtene Entscheidung mehrere selbstständige Verfahrensgegenstände betrifft (BGH 16.12.15, IV ZB 13/15, Abruf-Nr. 183689 ). |
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