· Fachbeitrag · Annahme und Ausschlagung
Ausschlagung als erbrechtliches Gestaltungsmittel
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Das Verständnis der Ausschlagung als erbrechtliches Gestaltungsmittel ist wichtig, um davon zielgerichtet Gebrauch machen zu können. |
1. Zweck der Ausschlagung
Mit der Möglichkeit des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, soll vor allem verhindert werden, dass der Erwerb für ihn wegen Überschuldung des Nachlasses eine Last wäre. Die Ausschlagung kann aber auch dazu dienen, die Erbschaft einem anderen zukommen zu lassen. Der Grundsatz des „Vonselbsterwerbs“ bedeutet also nicht, dass der Erbe die Erbschaft annehmen muss. Jeder Erbe kann unabhängig von seinem Berufungsgrund das Erbe ausschlagen.
2. Ausschlagungsfrist
Die Ausschlagungsfrist soll dem vorläufigen Erben Gelegenheit geben, sich über die Verhältnisse des Nachlasses näher zu unterrichten, um sich über eine Ausschlagung schlüssig zu werden. Die Dauer der Frist beträgt i.d.R. sechs Wochen, § 1944 Abs. 1 BGB. Sie beträgt ausnahmsweise sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn der Erbe sich bei Fristbeginn im Ausland aufgehalten hat, § 1944 Abs. 3 BGB. Dem Erben müssen die folgenden Tatsachen bekannt sein:
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