· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Zusammenhänge zwischen Arbeits- und Erbrecht
von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf
| Im Jahr 2011 sind zwei Entscheidungen hervorzuheben, bei denen die Rechtsgebiete Arbeits- und Erbrecht aufeinandertreffen. Neben der Vererblichkeit von Vermögenspositionen geht es darum, ob ein Angestellter seinen Arbeitsplatz gefährdet, wenn er potenzielle erbrechtliche Vorteile durch seine Einsetzung zum Erben erlangt. |
1. Kündigung wegen Erbeinsetzung eines Bankangestellten
Mit der Kausalität zwischen einer dienstlichen Tätigkeit und hieraus resultierender möglicher Vorteilsnahme in Form einer Erbeinsetzung des Angestellten durch einen Bankkunden befasste sich die Entscheidung (LAG Rheinland-Pfalz ZEV 11, 601).
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Die Parteien streiten in einer Kündigungsschutzklage um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Klägers, einem Bankangestellten. Anlass der Kündigung ist eine vom Kläger angenommene Erbschaft von der Bankkundin A. Der Kläger ist seit 1972 bei der Beklagten beschäftigt. In § 10 Abs. 3 der Dienstanweisung der Beklagten heißt es, dass Mitarbeiter von Dritten weder unmittelbar noch mittelbar Belohnungen Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre dienstliche Tätigkeit annehmen oder sich versprechen lassen dürfen. Mitarbeiter sind verpflichtet, dem zuständigen Vorstandsmitglied solches Anerbieten unverzüglich anzuzeigen. In den Jahren 1972/1973 lernte der Kläger den Ehemann von Frau A kennen, der Mitarbeiter der beklagten Sparkasse bis 1978 war. Der Kläger hatte den Ehemann von A in der Geschäftsstelle vertreten und übernahm diese. Diese befand sich im Erdgeschoss des Frau A gehörenden Hauses. Im Jahre 2000 erteilte Frau A dem Kläger und seinem Kollegen G eine nur gemeinsam auszuübende Kontovollmacht, die nicht beanstandet wurde. Mit öffentlichem Testament von Frau A wurden der Kläger zu 1/3 und der G zu 2/3 als Erben eingesetzt. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass private Motive und nicht die geschäftliche Beziehung zur Erbeinsetzung geführt hätten. Die Kündigungsschutzklage ist erfolgreich, die dagegen eingelegte Berufung aber nicht. |
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