19.09.2016 · Fachbeitrag · Ausschluss von der Vermögensverwaltung
Ausschlagung der Eltern für das Kind ist unwirksam
| Wenn ein Erblasser gem. § 1638 Abs. 1 BGB bestimmt, dass sich die Vermögenssorge der Eltern nicht auf das Vermögen beziehen soll, das das Kind von Todes wegen erwirbt, ist ein Pfleger zu bestellen, § 1909 Abs. 1 BGB. Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für das ererbte Vermögen umfasst auch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Die von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam (BGH 29.6.16, XII ZB 300/15, Abruf-Nr. 187740 ). |
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