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  • · Fachbeitrag · Beeinträchtigende Schenkung

    Setzen Sie den Anspruch des Vermächtnisnehmers erfolgreich durch

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Überwirft sich der Erblasser mit dem Vermächtnisnehmer, versucht er ggf., das Vermächtnis „ins Leere“ laufen bzw. unwirksam werden zu lassen. Dies will § 2288 BGB beim Vertragsvermächtnis verhindern. Der Beitrag zeigt, wie der Vermächtnisnehmer insoweit reagieren kann. |

    1. Allgemeines

    § 2288 BGB beruht auf dem gleichen Gedanken wie § 2287 BGB bei den den Vertragserben beeinträchtigenden Schenkungen. Der Schutz ist bei § 2288 BGB jedoch umfangreicher, weil auch die Beschädigung, die Zerstörung und der Verlust des vermachten Gegenstands mitumfasst wird. Anders als der durch § 2287 BGB geschützte Vertragserbe bedarf der im Erbvertrag bindend bestimmte Vermächtnisnehmer dieses Schutzes, weil das Vermächtnis eines beim Erbfall nicht zur Erbschaft gehörenden Gegenstands gem. § 2169 Abs. 1 BGB unwirksam ist, wenn der Gegenstand nach dem Willen des Erblassers nicht auch für diesen Fall dem Bedachten verschafft werden soll, vgl. auch §§ 2165, 2171 BGB. Um zu verhindern, dass sich der Erblasser des vermachten Gegenstands der erbvertraglichen Bindung dadurch entzieht, dass er diesen zerstört, erweitert § 2288 Abs. 1 BGB die gem. § 2279 Abs. 1 BGB auch für vertragsmäßig angeordnete Vermächtnisse geltenden Pflichten aus §§ 2147 ff. BGB (BGH NJW 94, 317).

     

    MERKE | Die Vorschrift ist ‒ wie §§ 2286, 2287 BGB ‒ grundsätzlich auch auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten (§ 2270 BGB) analog anzuwenden (BGH ZEV 16, 641, BGH NJW 90, 2063).