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  • · Nachricht · Beschwerde über eine Betreuungsanordnung

    Kein Feststellungsantrag der Angehörigen nach dem Tod des Betroffenen

    | Im Verfahren der Beschwerde gegen eine Betreuungsanordnung kann nach dem Tod des Betroffenen von den gemäß § 303 FamFG beschwerdeberechtigten Angehörigen oder Vertrauenspersonen kein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG gestellt werden ( BGH 24.10.12, XII ZB 404/12, Abruf-Nr. 123472 ; Abgrenzung zu BGH 6.10.11, V ZB 314/10, FamRZ 12, 212). |

     

    Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie aber nicht zum Erfolg.

     

    Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf postume Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung ist unzulässig. Zwar stellt die Anordnung einer Betreuung für den Betreuten einen gewichtigen Grundrechtseingriff dar, so dass dieser selbst das Recht hat, eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes herbeizuführen. Dieses Recht steht nach dem Tode des Betreuten aber nicht dessen Angehörigen zu, denn ein Makel oder eine Stigmatisierung, die postum beseitigt werden müssten, haftet der Anordnung einer Betreuung nicht an.

     

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    Abruf-Nr. 123472

    Quelle: ID 37162450