Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.07.2017 · Nachricht · Beschwerderecht

    Wirtschaftliche Betroffenheit des Sozialhilfeträgers reicht nicht

    | Mit der Beschwerde versucht der Sozialhilfeträger (SHT), die ursprünglichen Anordnungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker (TV) wiederherzustellen. Die wirtschaftliche Betroffenheit des SHT begründet aber kein Beschwerderecht i. S. v. § 59 Abs. 1 FamFG. Die Behörde ist nicht in einem subjektiven Recht betroffen. Denn der TV wird im Interesse des Erblassers tätig. Die Abänderung von Anordnungen gem. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB dienen dem Schutz des Nachlasses und damit auch dem Interesse des Erblassers (OLG München 16.5.17, 31 Wx 7/17, Abruf-Nr. 194774 194774 ). |