17.07.2017 · Nachricht · Beschwerderecht
Wirtschaftliche Betroffenheit des Sozialhilfeträgers reicht nicht
| Mit der Beschwerde versucht der Sozialhilfeträger (SHT), die ursprünglichen Anordnungen des Erblassers gegenüber dem Testamentsvollstrecker (TV) wiederherzustellen. Die wirtschaftliche Betroffenheit des SHT begründet aber kein Beschwerderecht i. S. v. § 59 Abs. 1 FamFG. Die Behörde ist nicht in einem subjektiven Recht betroffen. Denn der TV wird im Interesse des Erblassers tätig. Die Abänderung von Anordnungen gem. § 2216 Abs. 2 S. 2 BGB dienen dem Schutz des Nachlasses und damit auch dem Interesse des Erblassers (OLG München 16.5.17, 31 Wx 7/17, Abruf-Nr. 194774 194774 ). |
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