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  • · Fachbeitrag · Bestattungsrecht

    Aufwendungsersatzansprüche wegen Bestattungskosten

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht und Erbrecht, Düsseldorf

    Nimmt ein Bestattungsunternehmer die Beerdigung eines Verstorbenen ohne Auftrag vor, weil sich niemand der nächsten Angehörigen des Hinterbliebenen bereitgefunden hat, für die Bestattung zu sorgen, kommt ein Aufwendungsersatzanspruch des Unternehmers nach den §§ 670, 677, 679, 683 BGB gegen die Person in Betracht, die nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Landesbestattungsgesetzes vorrangig bestattungspflichtig ist (BGH 17.11.11, III ZR 53/11, Abruf-Nr. 120019).

    Sachverhalt

    Der Kläger ist Bestattungsunternehmer und verlangt von der beklagten Ehefrau die Kosten für die Beisetzung ihres am 31.10.06 verstorbenen Ehemanns, von dem sie getrennt lebte. Die Beklagte lehnte eine Übernahme der Kosten ab. Sie verfolgte die Möglichkeiten der Kostenerstattung durch das Sozialamt zunächst nicht weiter. Der Kläger führte die Bestattung im November 2006 durch. Nachdem der Kläger die Beerdigungskosten der Beklagten unter dem 29.11.06 in Rechnung gestellt hatte, beantragte sie die Kostenübernahme durch das Sozialamt. Der Antrag blieb ebenso erfolglos wie der anschließend eingelegte Widerspruch. Das daraufhin vor dem Sozialgericht angestrengte Verfahren ist bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Zahlungsbegehren weiter.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hält die Revision für begründet und weist dem Kläger gemäß den §§ 677, 683, 679, 683 BGB den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch für die erbrachten Vorleistungen (Bestattung) aus den folgenden wesentlichen Gründen zu: Der Kläger hat durch Beisetzung des Verstorbenen ein objektiv fremdes Geschäft geführt.