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  • · Nachricht · Bestattungsrecht

    Friedhofsträger steht Regelung über Nutzungsrecht an Grabstätten frei

    | Der Friedhofsträger kann im Rahmen seiner Satzungsautonomie bei der Einräumung von Nutzungsrechten an Gräbern aus Praktikabilitätsgründen eine familienrechtliche Regelung bevorzugen (hier: Vergabe des Nutzungsrechts an den Sohn statt an den Enkel des Verstorbenen, obwohl der Enkel zugleich Testamentsvollstrecker ist (VG Berlin 13.12.11, 21 K 215/10, FamRZ 12, 1246). |

     

    Aus den Entscheidungsgründen:

     

    Die Klage der Enkel auf Übertragung der Nutzungsberechtigung an der Grabstätte hat keinen Erfolg.

    Grundlage für die erfolgte Vergabe des Nutzungsrechts an den Sohn der Verstorbenen ist § 11 Abs. 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg über die Friedhöfe vom 7.11.92. Danach wird das Nutzungsrecht an einer Grabstätte nur nach den im Friedhofsgesetz aufgeführten Vorschriften an die Person vergeben, die die Bestattung anmeldet oder in deren Vollmacht sie angemeldet wird. Die Vorschrift regelt danach die erstmalige Vergabe eines Nutzungsrechts, während die Übertragung eines bestehenden Nutzungsrechts nach § 11 Abs. 5 und 6 des Friedhofsgesetzes erfolgt. Die Vorgaben von § 11 Abs. 1 des Friedhofsgesetzes sind erfüllt, insbesondere handelte es sich um eine erstmalige Vergabe des Nutzungsrechts, da das zuvor bestehende Nutzungsrecht der Verstorbenen nach § 14 Abs. 1 Buchstabe a des Friedhofsgesetzes mit Ablauf der Zeit, für die es erworben war, erloschen war.

     

    Die Übertragung des Nutzungsrechts auf den Sohn der Verstorbenen als einzigem Kind ist nicht zu beanstanden. Damit korrespondiert zudem, dass der Sohn der Verstorbenen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Leichen- und Bestattungswesen vom 2. November 1973 erstrangig bestattungspflichtig war und ihm als dem nächsten Angehörigen der Verstorbenen das Totenfürsorgerecht zusteht.

    Quelle: ID 36401360