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  • · Fachbeitrag · Bestattungsrecht

    So setzen Sie den Bestattungswillen um

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    | Das Bestattungsrecht nach Art, Ort und individueller Besonderheit ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts. Es wird gem. den Landesgesetzen und Friedhofssatzungen der Gemeinden umgesetzt. Der folgende Beitrag zeigt, worauf zu achten ist, um den Willen des Erblassers umzusetzen. |

     

    1. Bestattungswille ist zu ermitteln

    Oft enthält die letztwillige Verfügung oder eine Vorsorgevollmacht Angaben zum Bestattungswunsch des Erblassers. Das Testament ist aber vergleichsweise unsicher, weil nicht konkret vorhersehbar ist, ob es rechtzeitig vor der Bestattung eröffnet wird. Oft bestimmen die Verwaltungen die Bestattungstermine einvernehmlich mit den Angehörigen. Daneben findet sich in Satzungen oder sonstigen gemeindlichen Vorschriften die Regelung, dass die Bestattung unverzüglich nach dem Erbfall durchzuführen ist oder innerhalb von zehn Tagen nach dem Tod erfolgen muss, vgl. z. B. § 13 BestattungsG NRW oder § 7 der Friedhofssatzung Bonn i.d.F. v. 3.9.15.

     

    MERKE | Daher sollte der Erblasser seine Vorstellungen in einer über den Tod hinausgehenden (transmortalen) Vollmacht niederlegen. Eine besondere Form oder eine besondere Formulierung ist nicht vorgesehen.