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  • · Nachricht · Einsicht in die Patientenunterlagen

    Anspruch auf Einsicht geht auf die Erben über

    | Der Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen geht nach dem Tod des Patienten auf die Erben über. Das Einsichtsrecht ist kein in vollem Umfang höchstpersönliches Recht, sondern enthält auch eine vermögensrechtliche Komponente ( OLG München 6.12.12, 1 U 4005/12, n.v.). |

     

    Erfüllungsort ist grundsätzlich die Arztpraxis als der Ort, an dem sich die Unterlagen befinden. Es dürfen auch Kopien angefordert werden. Der Grundsatz des Einsichtsrechts in der Praxis oder des Anspruchs auf Übersendung von Kopien bedarf einer Ausnahme, wenn die Rechte eines Patienten, anhand der Krankenunterlagen das Vorliegen von Behandlungsfehlern zu überprüfen, abgeschnitten werden würden. Ein Patient kann deshalb auch einen Anspruch auf kurzfristige Überlassung von Präparaten haben, wenn ihm anderenfalls die ihm eingeräumte Überprüfung von möglichen ärztlichen Behandlungsfehlern verwehrt oder unzumutbar erschwert ist.

     

    Lesen Sie zu diesem Thema auch FK 13, 49!

    http://www.iww.de/fk/schnittstellennebengebiete/familie-und-arzt-medizinrecht-in-der-familienrechtlichen-beratung-f64383

    Quelle: ID 38694060