· Fachbeitrag · Erbauseinandersetzung
Das ABC der Teilungsversteigerung
von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Angesichts vermehrter Ehescheidungen und Erbauseinandersetzungen steigt die Anzahl der gerichtlichen Teilungsversteigerungen stetig. Es ist ein regelrechter „Boom“ zu verzeichnen. Dieser Beitrag vermittelt Ihnen die wesentlichen Grundlagen und Grundbegriffe zu dieser Thematik. Ein weiterer Beitrag in der nächsten Ausgabe befasst sich dann mit unterschiedlichen Praxiskonstellationen und taktischen Fragen. |
1. Verfahrenszweck: Grundstück verwandelt sich in Geld
Zweck des Teilungsversteigerungsverfahrens ist es, einen unteilbaren Gegenstand (Grundstück) durch einen teilbaren Gegenstand (Geldbetrag) zuersetzen und damit einen unter den Miteigentümern verteilungsfähigen sog. (Über-)Erlös zu schaffen. Bildlich gesprochen: Die Gemeinschaft wird quasi „gesprengt“, weil eine anderweitige Einigung bzw. Auseinandersetzung zwischen den Miteigentümern nicht möglich ist. Die Verteilung des (Über-)Erlöses selbst findet erst nach Abschluss des Verfahrens im Rahmen einer anderweitig gesetzlichen oder vertraglich geregelten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung statt. Insofern bereitet das Verfahren die Auseinandersetzung zunächst nur vor. Es soll sie nicht ersetzen oder vorwegnehmen.Dadurch unterscheidet es sich von der Vollstreckungsversteigerung, die einer Gläubigerbefriedigung dient.
MERKE | Der Erlös wird allerdings durch das Gericht nach der Größe der vormaligen Eigentumsanteile nur dann verteilt, wenn sich die Parteien hierüber einig sind! Anderenfalls wird der Erlös hinterlegt und die Parteien müssen ihre Rechte außerhalb des Versteigerungsverfahrens ggf. im ordentlichen Prozessweg verfolgen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses EE Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig