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  • 01.08.2016 · Fachbeitrag · Erbenermittler

    Tätigkeit darf von Vollmacht aller Erben abhängig sein

    | Erbenermittler dürfen formularmäßig ihre Pflicht zur weiteren Tätigkeit davon abhängig machen, dass sie von allen ermittelten Erben Vollmacht und Honorarvertrag erhalten. Damit stellen sie ihre Bearbeitungspflicht unter eine aufschiebende Bedingung, § 158 Abs. 1 BGB. Bevor diese eintritt, müssen sie nicht tätig werden. Die Klausel benachteiligt den Erben nicht unangemessen, § 307 BGB (BGH 19.5.16, III ZR 274/15, Abruf-Nr. 186662 ). |