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  • · Fachbeitrag · Erbengemeinschaft

    Auseinandersetzungsklage: Anforderungen an den Teilungsplan

    von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf

    Die Schlüssigkeit einer Teilungsklage eines Miterben setzt einen Klageantrag voraus, der auf Zustimmung zum dezidierten Teilungsplan gerichtet ist, der die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses erfasst. Offene Streitpunkte („Teilungsbedürfnisse“) können im Laufe des Berufungsverfahrens behoben werden, sodass das Gesamthandsvermögen vollständig teilungsreif und die beantragte Aufteilung des Nachlasses vollzugsfähig wird (OLG Koblenz 18.1.14, 3 U 1142/13, (ZEV 14, 217 (LS.), Abruf-Nr. 141345).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sowie deren Brüder, C und D, sind Miterben zu jeweils 1/4 Anteil nach dem Vater (V). Der Kläger begehrt die Auseinandersetzung des Nachlasses. Dazu gehören ein Depot bei der A-Bank sowie ein Girokonto bei der E-Sparkasse. Der Miterbe C und die Beklagte hatten sich vorprozessual wechselseitig auf Auskunft über Zuwendungen des V zu Lebzeiten in Anspruch genommen. Die Parteien haben über die Teilungsreife des Nachlasses gestritten. Die Beklagte hat eingewandt, ein Teilungsbedürfnis bestehe noch hinsichtlich der persönlichen Wert- und Hausratsgegenstände des V, insbesondere einer Münzsammlung. Teilungsreife bestehe auch deshalb nicht, weil die Auskunftsansprüche bisher nicht erfüllt seien. Der Kläger und die beiden Miterben haben im Laufe des Rechtsstreits beschlossen, die Münzsammlung auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen zu veräußern. Der Kläger hat seine Klageanträge daraufhin zugunsten der Beklagten geändert. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen:

     

    • 1. gegenüber der A-Bank zu erklären, dass das dort geführte Depot (genaue Bezeichnung), aufgelöst, die dortigen Anlagen veräußert und der sich hieraus ergebende Erlös inklusive des Bestands des gleichlautenden Referenzkontos an die Erben des V (genaue Bezeichnung), geboren am (genaue Bezeichnung), verstorben am (genaue Bezeichnung), konkret dem Kläger, der Beklagten und den Herren C und D zu je 1/4 ausgezahlt werde, mit der Maßgabe, dass bei eventuellen Geldbeträgen der überschießende Centbetrag sowie ein weiterer Betrag (genaue Bezeichnung), an die Beklagte abgeführt werde;