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Beteiligtenfähigkeit einer Erbengemeinschaft im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, subjektive Klageänderung und Parteibeitritt
| Das OVG Nordrhein-Westfalen (23.9.22, 21 D 14/19.AK, Abruf-Nr. 232737 ) hat sich mit der Problematik befasst, ob eine Erbengemeinschaft als beteiligtenfähig anzusehen ist, wenn ein Mitglied die Klage im Namen der Erbengemeinschaft ‒ als Klägerin ‒ erhoben hat, die weiteren Miterben im Wege der subjektiven Klageänderung (Parteibeitritt) Kläger im Verfahren geworden sind und/oder dass einer der Miterben erklärt, dass er den Rechtsstreit der Klägerin „umfänglich übernimmt“. |
Die Klägerin, eine Erbengemeinschaft, die aus den Miterben J. und E. S.bestand, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss einer Bezirksregierung. Die Beklagte wandte ein, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die Klägerin als Erbengemeinschaft nicht nach § 61 VwGO beteiligtenfähig sei. Die Klägerin erklärte daraufhin „vorsorglich hilfsweise eine subjektive Klageänderung entsprechend § 91 VwGO […], namentlich die Klage der Erbengemeinschaft S., vertreten durch die Miterben J. und E. S., um dieKlage der Miterben J. und E. S. […] zu erweitern, soweit nicht ohnehin die Klage der Erbengemeinschaft S. zugleich die Klage ihrer Mitglieder umfasst.“ Ferner erklärte die Klägerin, dass Herr „E. S. als Rechtsnachfolger von J. S. hinsichtlich der durch die angegriffene Planfeststellung betroffenen und zum Streitgegenstand gemachten Grundstücke […] entsprechend den Regelungen des § 173 VwGO, § 266 Abs. 1 ZPO den anhängigen Rechtsstreit der Frau J. S. umfänglich übernimmt.“
Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage bereits unzulässig sei, weil die Klägerin nicht beteiligtenfähig sei. Die Klage sei nur von der Erbengemeinschaft S. erhoben worden. Diese sei als Klägerin bezeichnet und anschließend sei vorgetragen worden, dass „Namens und in Vollmacht der Klägerin Klage erhoben werde“. Da die Erbengemeinschaft eindeutig als Klägerin bezeichnet worden sei, sei eine Auslegung nicht möglich. Die Erbengemeinschaft als gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist, besitze weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch stehe ihr ein eigenständiges Recht zu, welches sie anstelle ihrer Mitglieder im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens geltend machen könne.
Die Miterben J. und E. S. seien auch nicht durch eine subjektive Klageänderung Kläger im Verfahren geworden. Die von der Klägerin erklärte subjektive Klageänderung in Form eines Parteibeitritts der Miterben J. und E. S. sei unzulässig, denn sie könne weder hilfsweise noch unter einer sonstigenBedingung erklärt werden, weil eindeutig feststehen müsse, wer die Parteien eines Rechtsstreit sind. Überdies lägen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO nicht vor, da weder die übrigen Beteiligten eingewilligt hätten noch Sachdienlichkeit gegeben sei.
Schlussendlich laufe die für Herrn E. S. abgegebene Erklärung, dass „dieser den anhängigen Rechtsstreit der Frau J. S. umfänglich übernimmt“ inErmangelung der Klägereigenschaft derselben ins Leere.