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  • · Nachricht · Erbenhaftung

    Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind Nachlassverbindlichkeiten

    | Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. BGB. Nicht maßgebend ist, dass die Erblasserin den Erbvertrag mit einem Dritten geschlossen hat ( OLG Köln 21.11.14, 20 W 94/13 ). |

     

    Die Erben sind verpflichtet, dem Kläger die verauslagten Kosten für die Eröffnung des Erbvertrags erstatten. Der Anspruch folgt aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Bei den Kosten für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten i.S. von § 1967 Abs. 2 BGB. Nachlassverbindlichkeiten sind danach auch die den Erben als solche treffenden Verbindlichkeiten, worunter auch Erbfallverwaltungs- und Nachlasskostenschulden zählen. Hierzu gehören auch die Kosten, die durch die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen entstehen (vgl. MüKo/Küpper, BGB, 6. Aufl., § 1967, Rn. 11). Für die Nachlassverbindlichkeiten haften nach § 1967 Abs. 1 BGB die Erben (s. auch § 6 S. 1 der bis zum 31.7.13 geltenden KostO, wonach für die Kosten einer Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nur die Erben haften). Maßgebend ist allein, dass die Beklagten als Erben eingesetzt worden sind.

     

    MERKE | Kosten der Grabpflege zählen dagegen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten (OLG Köln 21.11.14, 20 W 94/13).

    Quelle: ID 43312543