· Fachbeitrag · Erbschaftsvertrag
Rechtliche Grenzen des Erbschaftsvertrags
von RAin Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Gesetzliche Erben können unter sich, ohne dass der Erblasser mitwirkt, dessen Nachlass planen, und zwar durch den Erbschaftsvertrag, § 311b Abs. 5 BGB, dies aber nicht grenzenlos. Dazu im Einzelnen. |
1. Vertragspartner
Der Erbschaftsvertrag ist nur zwischen gesetzlichen Erben möglich. Diese müssen ‒ gerade so wie beim Erbverzicht ‒ nicht unmittelbar zu den nächstberufenen gesetzlichen Erben zählen; auch fernste Verwandte können den Vertrag schließen.
Für die Erbquote, über die zu befinden ist, und die nicht überschritten werden darf, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, nicht der zum Zeitpunkt des Erbanfalls maßgeblich (Blomeyer, FamRZ 74, 421, 425).
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