Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 27.07.2015 · Fachbeitrag · Erbschein

    Mögliche Miterben der dritten Ordnung ermitteln

    | Beim Erbscheinsantrag trifft den Beteiligten eine allgemeine Mitwirkungspflicht gem. § 27 FamFG. Wenn ein Beteiligter in der ihm zumutbaren Weise alle gem. § 2354 BGB erforderlichen Angaben gemacht und hierzu die mit noch zumutbarem Aufwand beschaffbaren urkundlichen Nachweise vorgelegt hat, kann die Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller müsse vorrangig die Sache weiter aufklären und einen Erbenermittler einschalten (OLG Hamm 13.2.15, I-15 W 313/14, Abruf-Nr. 144886 ). |