27.07.2015 · Fachbeitrag · Erbschein
Mögliche Miterben der dritten Ordnung ermitteln
| Beim Erbscheinsantrag trifft den Beteiligten eine allgemeine Mitwirkungspflicht gem. § 27 FamFG. Wenn ein Beteiligter in der ihm zumutbaren Weise alle gem. § 2354 BGB erforderlichen Angaben gemacht und hierzu die mit noch zumutbarem Aufwand beschaffbaren urkundlichen Nachweise vorgelegt hat, kann die Durchführung eines Aufgebots nach § 2358 Abs. 2 BGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Antragsteller müsse vorrangig die Sache weiter aufklären und einen Erbenermittler einschalten (OLG Hamm 13.2.15, I-15 W 313/14, Abruf-Nr. 144886 ). |
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