Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Erbschein

    Notarin kann Abschrift vom Erbschein für Mandanten verlangen

    | Die verfahrensbevollmächtigte Notarin hat Anspruch auf eine Abschrift des von ihr für ihren Mandanten beantragten und ausgestellten, zur Grundbuchberichtigung dienenden Erbscheins (OLG Saarbrücken 8.11.11, 5 W 224/11 - 100). |

     

    Der Antragsteller beantragte unter Vorlage einer notariellen Urkunde die Erteilung eines Erbscheins zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten zum Zwecke der Vorlage beim Grundbuchamt. Das AG erteilte einen gemeinschaftlichen Erbschein zum ausschließlichen Gebrauch für das Grundbuchberichtigungsverfahren und ordnete die Übersendung einer Ausfertigung an das Grundbuchamt an.

     

    Mit Schreiben vom 12.5.11 wandte sich die Beschwerdeführerin an das AG und bat um Übersendung einer Abschrift des beantragten Erbscheins. Das AG wies den Antrag zurück und darauf hin, es könne weder eine Ausfertigung noch eine Abschrift des Erbscheins erteilt werden, da dieser zum ausschließlichen Gebrauch für das Grundbuchberichtigungsverfahren erteilt worden sei.

     

    Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin vor dem OLG erfolgreich Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abschrift.

     

    Volltext der Entscheidung:

    http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=3799

    Quelle: ID 36422140