13.11.2013 · Fachbeitrag · Erbscheinsverfahren
Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers
| Die Entscheidung des Rechtspflegers des Nachlassgerichts, durch die ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge mit der Begründung zurückgewiesen wird, es sei testamentarische Erbfolge eingetreten, ist wegen fehlender funktioneller Zuständigkeit unwirksam. Dies gilt auch, wenn der Richter die Sache dem Rechtspfleger zur Entscheidung übertragen hat, ohne jedoch eine bindende Festlegung zu treffen, dass testamentarische Erbfolge nicht eingetreten und deshalb ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge zu erteilen ist (OLG Hamm 25.4.13, 15 W 398/12, ZErb 13, 275, Abruf-Nr. 133522 ). |
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