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  • · Nachricht · EU-ErbVO

    Bayerns Justizminister Bausback warnt vor Überraschungen im Todesfall

    | Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback warnt vor Überraschungen im Erbfall in Folge einer Änderung des EU-Rechts: „Wer vermeiden will, dass sich die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod nach einem ihm vielleicht völlig unbekannten Recht eines anderen Staates richtet, sollte daran denken, in einem Testament die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu bestimmen“, so Bausback. „Sonst kann es im Todesfall zur überraschenden Anwendung fremden Erbrechts kommen.“ |

     

    Hintergrund ist die neue EU-ErbVO, die innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands) auf alle Sterbefälle anwendbar sein wird, die sich ab dem 17.8.15 ereignen. Nach dieser VO unterliegt in Zukunft der gesamte Erbfall dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bisher richtet sich die Erbfolge eines Deutschen in aller Regel nach deutschem Recht. „Die künftige Rechtslage führt dazu, dass etwa eine Deutsche, die ihren Lebensabend auf Mallorca verbringt, oder aber ein Deutscher, der sich zuletzt in Polen pflegen ließ, u.U. nach spanischem bzw. polnischem Recht beerbt wird“, so Bausback. „Und das, obwohl der Erblasser oder die Erblasserin in vielen Fällen sicher vom deutschen Recht ausgehen und das jeweilige ausländische Erbrecht gar nicht kennen. Und häufig, etwa bei den gesetzlichen Erbquoten oder beim Pflichtteil, können sich ganz erhebliche Unterschiede ergeben.“ Wer in Betracht zieht, seinen Lebensabend im Ausland zu verbringen und die Anwendung deutschen Rechts sicherstellen will, solle an eine entsprechende Klausel im Testament denken. „Das ist grundsätzlich handschriftlich möglich“, so Bausback. „Eine Beratung durch einen Notar oder einen Rechtsanwalt kann aber ratsam sein.“

     

    Der Minister weiter: „Auch für in Deutschland lebende Ausländer empfiehlt es sich, Informationen über das für ihre Erbfolge maßgebliche Recht einzuholen. In vielen Fällen wird für sie künftig das deutsche Erbrecht maßgeblich sein. Da die Rechtslage hier jedoch noch komplizierter ist, sollte kompetenter Rechtsrat bei Notaren oder Rechtsanwälten in Anspruch genommen werden.“

     

    Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministerium der Justiz vom 27.6.14

     

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    Quelle: ID 42764462