· Fachbeitrag · Europarecht
Brüssel: Europäische Kommission klagt vor dem EuGH gegen das deutsche Erbschaftsteuerrecht
von RA Holger Siebert, FA Steuerrecht und Erbrecht, Alsfeld
| Die Höhe des Steuerfreibetrags für geerbtes deutsches Vermögen variiert im deutschen Erbschaftsteuerrecht. Für nicht in Deutschland ansässige Personen gilt ein geringerer Steuerfreibetrag. Die EU-Kommission hält das für diskriminierend und europarechtswidrig und klagt nun vor dem EuGH. Nur, wer die Gesetzesentwicklung kennt, kann erbrechtlich gut beraten. |
1. Gesetzlicher Hintergrund: Geltendes deutsches Recht
Das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft an die Inländereigenschaft des Erblassers, Schenkers oder Erwerbers an (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG).
a) Definition des Inländers
Inländer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 a) ErbStG natürliche Personen, wenn sie im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Deutsche Staatsangehörige ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, werden in den Grenzen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 b), c) ErbStG als Inländer behandelt. Inländer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 d) alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland.
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