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  • · Nachricht · Fachanwalt für Erbrecht

    Besondere Praktische Erfahrungen: Voraussetzungen der FAO sind verfassungsgemäß

    | Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung. Jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. Soll von den in § 5 Abs. 1 FAO vorgegebenen Fallzahlen abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen (BGH 8.4.13, AnwZ (Brfg) 54/11, Abruf-Nr. 131538 ). |

     

    Eine Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbunds sind.

     

    Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der richterlichen Nachprüfung.

     

    Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.

     

    Lesen Sie das Urteil komplett kostenlos aus unserer Homepage unter der

    Abruf-Nr. 131538

    Quelle: ID 39628140