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  • · Fachbeitrag · Familienrecht

    Ersparnis der Erbschaftsteuer reicht nicht als Grund für eine Adoption

    von RA Björn Schmale, FA Familienrecht, Bonn

    Zentrales Kriterium der sittlichen Rechtfertigung einer Volljährigenadoption im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB ist das Eltern-Kind-Verhältnis. Liegen allein wirtschaftliche Motive vor, steht dies einer sittlichen Rechtfertigung der Annahme als Kind entgegen (OLG Hamm 29.6.12, II-2 UF 274/11, FamFR 12, 381, Abrufnummer 123234).

    Sachverhalt

    Die verwitwete und kinderlose Annehmende A, geboren im Jahr 1927, und ihre drei volljährigen in den 60er und 70er Jahren geborenen Nichten, die Anzunehmenden B, C und D, beantragten in notarieller Form beim AG auszusprechen, dass B, C und D von A als Kind angenommen werden. B und C sind jeweils verheiratet, D ist verwitwet. Ihre leiblichen Eltern sind vorverstorben. Alle drei Anzunehmenden haben eigene eheliche Kinder. Die Ehegatten von B und C haben der Adoption formgerecht zugestimmt. Bereits vor Jahren errichtete A gemeinsam mit Ihrem verstorbenen Ehemann ein notarielles Testament und setzte B, C und D als Erben ein. Zum Erbe gehören unter anderem der hälftige Teil eines Wohn- und Geschäftshauses, ein Optikerladen sowie ein Lottogeschäft. Ferner errichtete die Annehmende eine Vorsorgevollmacht sowie eine Patientenverfügung, in welchen die Anzunehmenden für den Erkrankungsfall als Vertretungsberechtigte vorgesehen sind.

    Entscheidungsgründe

    Das AG wies den Adoptionsantrag nach persönlicher Anhörung der Beteiligten zurück und verneinte ein Eltern-Kind-Verhältnis. Die erforderliche, sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB fehle. Wirtschaftliche Motive seien der Hauptgrund des gestellten Adoptionsantrags, insbesondere die Ersparnis der Erbschaftsteuer. Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung der Adoption müssten zulasten der Beteiligten gehen.