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  • · Nachricht · Familienrecht

    Rechtsfolgen des Gesamtschuldnerausgleichs, wenn ein Ehegatte vor Rechtskraft des Scheidungsurteils verstirbt

     

     

    | Leben gesamtschuldnerisch haftende Eheleute voneinander getrennt, sei es auch nur in der ehelichen Wohnung, so ist im Innenverhältnis von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen (OLG Oldenburg 13.4.12, 11 UF 20/12, n.v.). |

     

    PRAXISHINWEIS: | Dem Ausgleichsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Eheleute weiterhin in der gemeinsamen Wohnung gelebt haben. Zwar wird die Auffassung, dass von einer stillschweigenden anderweitigen Abrede i.S. des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, wenn die Eheleute weiterhin in einer Wohnung leben, weil es dann noch nicht zu einer vollständigen wirtschaftlichen Separation gekommen und damit die Annahme gerechtfertigt sei, dass sich die Eheleute stillschweigend auf eine von der anteiligen Ausgleichspflicht abweichende Abrede verständigt hätten (LG Gießen NJW-RR 00, 1387, offenbar zustimmend Palandt/Grüneberg aaO. § 426 Rn 12). Diese Ansicht ist abzulehnen. Denn sie widerspricht der in § 1567 BGB erfolgten Definition des Begriffs der Trennung. Die Trennung setzt danach voraus, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar auch nicht mehr herstellen will. Unabhängig von dem Trennungswillen setzt die Trennung somit die Beendigung des gemeinsamen Wirtschaftens und der gemeinsamen Haushaltsführung voraus.

    Nichts anderes gilt, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Auch dann darf es nicht mehr zu vermeidbaren Gemeinsamkeiten kommen. Restgemeinsamkeiten müssen sich vielmehr im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen (OLG München FamRZ 98, 826; FamRZ 01, 1457).

    Kommt es nicht zu einer vollständigen wirtschaftlichen Trennung, liegen die Voraussetzungen eines Getrenntlebens nicht vor. Denn auch nur teilweises gemeinsames Wirtschaften steht der Annahme des Getrenntlebens entgegen. Fehlt es dagegen an einem gemeinsamen Wirtschaften, haben die Eheleute getrennt gelebt, womit auch die Rechtfertigung für die Annahme einer das Gesamtschuldverhältnis überlagernden Beziehung entfällt.

    Quelle: ID 34428800