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  • · Nachricht · Friedhofsgebührensatzung

    Gebührenregelung in Friedhofsgebührensatzung kann nichtig sein

    | Die Satzung über Friedhofsgebühren darf für die Räumung einer Grabstelle unabhängig von der Art der Grabstelle nicht stets die gleiche Gebühr vorsehen (VG Koblenz 23.1.14, 1 K 721/13.KO). |

     

     

    Die Klägerin ließ 2011 die Urne mit der Asche einer Angehörigen in der Urnenwand auf dem Friedhof bestatten. Hierfür zahlte sie eine Nutzungsgebühr. Zudem verlangte die Kommune im gesonderten Bescheid gemäß ihrer Friedhofsgebührensatzung für die Räumung einer Grabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit eine Gebühr mit dem Hinweis, der Betrag werde erstattet, falls die Nutzungsberechtigte die Grabstelle selbst räume. Hiergegen legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein, über den bisher noch nicht entschieden worden ist. Deshalb erhob sie eine Untätigkeitsklage.

     

    Die Untätigkeitsklage ist erfolgreich. Der Gebührenbescheid ist rechtswidrig, weil die in den Friedhofsgebührensatzungen hierzu enthaltenen Bestimmungen nichtig sind. Die satzungsrechtliche Gebührenregelung verletzt den Gleichheitsgrundsatz. Denn sie sieht für die Räumung einer Grabstelle unabhängig von der Art der Grabstelle stets die gleiche Gebühr vor. Für die Kommune ist es aber weniger aufwändig, ein Urnengrab zu räumen als eine Doppelwahlgrabstätte. Die Satzung behandlelt daher zwei unterschiedliche Sachverhalte willkürlich gleich. Dies ist unzulässig.

     

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2014; http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/613/broker.jsp?uMen=613ee68a-b59c-11d4-a73a-0050045687ab&uCon=a48507bd-eeea-0441-80dc-6ed377fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

    Quelle: ID 42526719