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  • · Nachricht · Friedhofsrecht

    Belegungspläne der Friedhöfe müssen Grabgestaltung regeln

    | Eine Friedhofsverwaltung kann nur gegen die Gestaltung einer Grabstätte vorgehen, wenn dies durch einen Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften ausdrücklich verboten wird (VG Berlin 23.6.15, VG 21 K 321.14). |

     

    Der Kläger ließ die Urne seiner Ehefrau auf dem landeseigenen Friedhof bestatten. Bei der Vergabe der Grabstätte unterschrieb er ein Vergabeprotokoll. Danach war es verboten, die Grabstelle einzufassen. Der Kläger fasste später dennoch das Grab aus Stein ein. Die Friedhofsverwaltung gab ihm auf, diese zu entfernen. Hiergegen richtete sich die Klage.

     

    Das VG gab der Klage statt. Die Anordnung der Friedhofsverwaltung ist rechtswidrig. Nach der 1998 in Kraft getretenen Berliner Friedhofsordnung ist die Friedhofsverwaltung nur berechtigt, dem Nutzungsberechtigten angemessene Maßnahmen aufzugeben, wenn die Gestaltung einer Grabstätte nicht dem Belegungsplan mit Gestaltungsvorschriften entspricht. „Gestaltungslose“ Belegungspläne reichen nicht aus. Die Berliner Friedhofsordnung ist insoweit abschließend. Sie lässt keinen Rückgriff auf das allgemeine Ordnungsrecht als Eingriffsermächtigung zu. Auf das Vergabeprotokoll kann die Beseitigungsanordnung ebenfalls nicht gestützt werden.

     

    Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das OVG zugelassen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 23/2015 vom 2.7.15

    Quelle: ID 43492474