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  • · Nachricht · Gebührenrecht

    Nur 0,5 Gerichtsgebühren für die Hofübergabe

    | Für die im gerichtlichen Verfahren zu erteilende die Genehmigung eines Hofübergabevertrags ist nach dem zum 1.8.13 in Kraft getretenen Gerichts- und Notarkostengesetz (lediglich) eine Gerichtsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5 nach dem Kostenverzeichnis (KV) Nr. 15112 zu erheben (OLG Hamm 16.4.15, (15 W 13/15). |

     

    Mit Hofübergabevertrag aus 2014 übertrug der beteiligte Landwirt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen Hof auf seinen Sohn. Die beantragte Genehmigung des Vertrags erteilte das zuständige AG und legte - den gesetzlichen Vorschiften entsprechend - dem Landwirt die Gerichtskosten auf. Die Höhe dieser Gebühr berechnete das Landwirtschaftsgericht aus einem Gegenstandswert von ca. 300.000 EUR. Dabei wandte es den Gebührensatz von 2,0 nach der Kostenvorschrift des KV Nr. 15110 Nr. 4 zum Gerichts- und Notarkostengesetz für "sonstige Anträge nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung" an, sodass sich ein Rechnungsbetrag von 4.926 EUR ergab. Die Kostenvorschrift des KV Nr. 15112 für "Verfahren im Übrigen" mit einem Gebührensatz vom 0,5 hielt es für nicht einschlägig. Die vom beteiligten Landwirt gegen den Kostenansatz eingelegte Erinnerung wies das Landwirtschaftsgericht zurück, sie hatte jedoch auf seine Beschwerde Erfolg. Der 15. Zivilsenat des OLG Hamm hat die bislang obergerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage der anwendbaren Kostenvorschrift i.S. einer für die betroffenen Landwirte kostengünstigen Regelung entschieden. Nach der Senatsentscheidung ist die Gebühr für die Genehmigung eines Hofübergabevertrages in den Fällen, die nach dem am 1.8.13 in Kraft getretenen Gerichts- und Notarkostengesetz zu beurteilen sind, nach dem KV Nr. 15112 und nicht nach dem KV Nr. 15110 zu bemessen. Deswegen beträgt die vom beteiligten Landwirt im vorliegenden Fall zu entrichtende Gerichtsgebühr lediglich 1.231 EUR. Zwar spreche der Wortlaut des neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes, so der 15. Zivilsenat, für die Anwendung des KV Nr. 15110. Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des neuen Gesetzes davon abgesehen, diejenigen Verfahren nach § 18 Abs. 1 der Höfeordnung, für die nach KV Nr. 15110 Nr. 4 der Gebührensatz von 2,0 gelten solle, von denjenigen Verfahren abzugrenzen, für die nach dem KV Nr. 15112 lediglich ein Gebührensatz von 0,5 gelte. Die in den bisher geltenden gesetzlichen Vorschriften insoweit getroffene Unterscheidung gebe es nach dem neuen Gesetzeswortlaut nicht mehr. Allerdings widersprächen die mit einer derartigen Gesetzesauslegung verbundenen Gebührenerhöhungen dem Willen des Gesetzgebers. Dieser habe die Kostenerhebung vereinfachen wollen. Er habe die Kosten aber nicht mittels eines veränderten Gebührensatzes deutlich erhöhen wollen. Eine solche Erhöhung ergebe sich aber, wenn man den Gebührensatz für die Genehmigung eines Hofübertragungsvertrags, der vor der Gesetzesänderung 0,25 betragen habe, nun mit 2,0 bemesse. Ausgehend vom Willen des Gesetzgebers sei es deswegen gerechtfertigt, die Gebühr in diesem Fall nach dem geringeren Gebührensatz von 0,5 des KV Nr. 15112 festzusetzen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 6.5.15

    Quelle: ID 43383274