· Fachbeitrag · Gebührenrecht
Nur die Gebührenvereinbarung bietet eine angemessene Gegenleistung
von RA Ernst Sarres, FA Erbrecht und Familienrecht, Düsseldorf
| Im Erb-und Pflichtteilsrecht kommt es oft zu anwaltlichen Beratungs-und Vertragsleistungen, die eine rechtssichere Vergütung nicht automatisch garantieren. Der Beitrag zeigt gebühren-und vergütungsrechtliche Grundlagen und Chancen für angemessene Vergütungen auf. Es geht auch um die Konkurrenz von Beratungsservice und Gebührensicherheit. |
1. Testament und Beratung
Ein Erblasser benötigt oft eine zeitnahe Beratung zur letztwilligen Verfügung. Der vorleistende Berater kann sein Honorar formlos mit dem Mandanten vereinbaren, § 34, § 3a Abs. 1 S. 4 RVG.
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Erblasser (E) bittet Rechtsanwalt (R), ihm telefonisch Testamentsformen zu erläutern. Sie vereinbaren mündlich eine Pauschalgebühr von 200 EUR netto zzgl. Umsatzsteuer für eine mindestens halbstündige Erläuterung.
Lösung: R kann wie folgt abrechnen:
R kann 238 EUR gegenüber E abrechnen. Dieses Vorgehen ist aber unsicher. Eine schriftliche Gebührenvereinbarung drängt sich auf. |
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