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  • · Nachricht · Grundbuchrecht

    Grundbuchamt kann Erbschein verlangen, wenn erbschaftsrechtliche Lage zweifelhaft ist

    | Haben Ehegatten einen notariellen Ehe- und Erbvertrag wegen einer beabsichtigten Scheidung durch notarielle Vereinbarung wieder aufgehoben, so bedarf es jedenfalls dann der Vorlage eines Erbscheins, wenn die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags zweifelhaft bleibt und wegen behaupteten Aufgebens des Scheidungsbegehrens Ermittlungen tatsächlicher Art etwa zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erforderlich sind (OLG München 25.10.12, 34 Wx 354/12, n.v.). |

     

    Die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO nach dem Ableben des Grundstücks- (Mit-)Eigentümers erfolgt in erster Linie auf der Grundlage eines vom Nachlassgericht zu erteilenden Erbscheins (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es in der Regel, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 GBO).

    Quelle: ID 37310880