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  • · Fachbeitrag · Grundbuchrecht

    Grundbuchberichtigung durch Vor- und Nacherben

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Erben Vor- und Nacherben Grundstücke, ist eine Grundbuchberichtigung erforderlich. Der Beitrag erläutert, worauf dabei zu achten ist. |

    1. Grundzüge der Vor- und Nacherbschaft

    Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist, § 2100 BGB. Damit ist die Nacherbfolge das zeitliche Aufeinanderfolgen mindestens zweier Personen als Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) des Erblassers. Dabei wird der Vorerbe Beschränkungen seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unterworfen, um den Nacherben zu sichern, §§ 2113 ff. BGB. Der Nacherbe ist nicht Erbe des Vorerben, sondern Vor- und Nacherbe sind beide Erben desselben Erblassers. Das Ereignis, das den Übergang des Nachlasses vom Vorerben auf den Nacherben bewirkt, ist der sog. Nacherbfall, § 2139 BGB.

     

    Der Vorerbe ist Erbe auf Zeit und erlangt mit dem Erbfall eine nur beschränkte Rechtsstellung im Unterschied zum „Vollerben“. Der Nachlass bildet in der Hand des Vorerben ein Sondervermögen, das von dessen übrigem Vermögen (dem sog. Eigenvermögen) zu trennen ist. Der Vorerbe kann daher nach § 2112 BGB über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, soweit sich nicht aus §§ 2113 bis 2115 BGB ein anderes ergibt. Insbesondere bedürfen Verfügungen des Vorerben über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie unentgeltliche Geschäfte zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Nacherben, § 2113 BGB. Der Erblasser kann jedoch den Vorerben von den gesetzlichen Beschränkungen befreien, § 2136 BGB (sog. befreite Vorerbschaft). Insbesondere gilt dies für die Beschränkungen nach § 2113 Abs. 1 BGB, nicht jedoch für diejenigen des § 2113 Abs. 2 S. 1 BGB (Verbot unentgeltlicher Verfügungen). Davon ausgenommen sind solche Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (§ 2113 Abs. 2 S. 2 BGB; Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2113 Rn. 15).