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  • · Nachricht · Heimkosten

    Kein Anspruch auf rückständige Heimkosten für verstorbenen Leistungsempfänger gegenüber Sozialhilfeträger

    | Die 2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz hat, soweit ersichtlich, als erstes Zivilgericht in Rheinland-Pfalz über den Anspruch eines Altenheims gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Zahlung rückständiger Heimkosten entschieden (Pressemitteilung des LG Landau vom 5.2.15). |

     

    Zwischen dem klagenden Altenheim und dem mittlerweile verstorbenen, schwer pflegebedürftigen Heimbewohner war ein Heimvertrag abgeschlossen worden. Der Beklagte Sozialhilfeträger gewährte Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch zur Deckung der Heimkosten, allerdings nur über den durch die Rente des Heimbewohners bereits abgedeckten Betrag hinaus. Der Heimbewohnern zahlte jedoch an das Heim nur einen Teil der anzurechnenden Rente, sodass sich bis zu seinem Tod ein Rückstand in Höhe von über 5000 EUR ergab. Diesen Betrag verlangte das Heim nun zusätzlich vom Sozialhilfeträger.

     

    Das LG Landau hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers aufgrund der sozialhilferechtlichen Vorschriften sei nur in Höhe der Bewilligung gegenüber dem verstorbenen Sozialhilfeempfänger erfolgt. Das Heim bleibt also auf den rückständigen Beträgen „sitzen“.

     

    Bemerkenswert und neu an dieser Entscheidung ist, dass ein solches Verfahren erstmals von einem Zivilgericht entschieden worden ist. Frühere Verfahren dieser Art wurden vor den Sozialgerichten geführt. Aufgrund einer geänderten Rechtsprechung der Sozialgerichte (Entscheidung des BSG 8.3.14, B 8 SF 2/13 R) sollen hierfür nun die Zivilgerichte zuständig sein. So wurde auch das vorliegende Verfahren vom SG Speyer an das LG Landau verwiesen.

     

    Quelle: Homepage des LG Landau http://www.mjv.rlp.de/icc/justiz/nav/634/broker.jsp?uMen=634b82fc-d698-11d4-a73d-0050045687ab&uCon=893408e1-9358-5b41-1248-6d9677fe9e30&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042

    Quelle: ID 43201415