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  • · Nachricht · Insolvenzrecht

    Erbrechtlich erworbener Vermögenswert muss hälftig an Treuhänder herausgegeben werden

    | Der Schuldner, der während der Laufzeit der Abtretungserklärung Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein späteres Erbrecht erwirbt, hat seine Obliegenheit zur Herausgabe der Hälfte des Werts durch Zahlung des entsprechenden Geldbetrags an den Treuhänder zu erfüllen. Diese Obliegenheit, kann auch nicht durch Übertragung eines Anteils am Nachlass erfüllt werden, wenn der Schuldner Mitglied einer Erbengemeinschaft geworden ist. |

     

    Setzt die Erfüllung der Obliegenheit zur Herausgabe des hälftigen Werts des erworbenen Vermögens die Versilberung des Nachlasses voraus, ist dem Schuldner vor der Entscheidung über den Antrag auf Restschuldbefreiung Gelegenheit zu geben, diese zu betreiben. Über den Antrag auf Restschuldbefreiung sowie über etwaige Versagungsanträge kann so lange nicht entschieden werden, wie der Schuldner ausreichende Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses nachvollziehbar darlegt und gegebenenfalls beweist.

     

    Der Beschluss wird in einer der folgenden Ausgaben von EE besprochen.

     

    Lesen Sie den Volltext der Entscheidung kostenlos auf unserer Homepage!

    Abruf-Nr. 130470

    Quelle: ID 38065970