· Fachbeitrag · Internationales Erbrecht
Die neue EU-Erbrechtsverordnung
von RA, Notar Manfred Richter und RA Dr. Christoph Goez, FA Steuerrecht und Erbrecht, Münster/ Rheine
| Bereits heute können Nachlassregelungen für den Todesfall (ab dem 17.8.15) gemäß der neuen EU-Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht (EU-ErbVO) getroffen werden. Die Verordnung ist am 16.8.12 in Kraft getreten und gilt ab dem 17.8.15 in 24 EU-Mitgliedstaaten (nicht in Großbritannien, Irland und Dänemark). Sie räumt mit der unübersichtlichen Situation durch das Vorliegen verschiedener nationaler Regelungen auf. Ob die EU-ErbVO zwingend gilt, erläutert der folgende Beitrag. |
1. Bisherige Rechtslage und Regelungsinhalt der Verordnung
Deutschland knüpft für die Bestimmung des Erbrechtsstatuts an die Staatsangehörigkeit des Erblassers an. Einige EU-Mitgliedsländer verweisen auf das Recht des Wohnsitzlands zurück. Zum Teil wird bestimmt, das Grundvermögen werde nach dem Recht des Lands vererbt, in dem es liegt. Die EU-ErbVO bestimmt das anwendbare Recht neu einheitlich im Erbfall nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Dieser Ort befindet sich dort, wo der Erblasser seinen Daseinsmittelpunkt hatte. Das Recht des Wohnsitzlands gilt für das gesamte Vermögen des Verstorbenen, also auch für Grundbesitz oder anderes Vermögen im EU-Ausland.
PRAXISHINWEIS | Dies kann erhebliche Konsequenzen haben. So kennen etwa das niederländische und das französische Erbrecht keinen Pflichtteilsanspruch für Eltern. Wird ein Franzose zukünftig nach deutschem Erbrecht beerbt, bekommen seine Eltern unter Umständen einen Pflichtteilsanspruch. |
2. Die Anwendung der Verordnung ist nicht zwingend
Jeder EU-Bürger kann durch Testament oder Erbvertrag bestimmen, dass er nach seinem Heimatrecht, dem Recht seiner Staatsangehörigkeit, beerbt wird. Diese Möglichkeit bietet gerade im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche gestalterische Möglichkeiten für die Nachlassplanung. Die Anknüpfung an den Wohnsitz eröffnet Möglichkeiten, die das Heimatrecht vielleicht nicht kennt. Beispielsweise kennt das niederländische Erbrecht kein gemeinschaftliches Testament. Niederländische Eheleute, die in Deutschland leben, können daher künftig ein gemeinschaftliches Testament erstellen.
PRAXISHINWEIS | Die Anwendung der Verordnung ist nicht in jedem Fall sinnvoll. Fakultativ kann anderweitig testiert werden. Sichergestellt werden sollte, dass die testamentarischen Bestimmungen wirksam werden. Anzuraten ist die Hinzuziehung einer notariellen Hilfestellung und Beurkundung. |
Zu den Autoren | Beide Autoren sind in der ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster/Rheine, tätig.