· Fachbeitrag · internationales Erbrecht
EU-Erbrechtsverordnung im EU-Parlament angenommen
von RA Franz M. Große-Wilde, FA Erbrecht, Bonn
| Am 13.3.12 hat das EU-Parlament den Vorschlag der Kommission für die EU-Erbrechtsverordnung, allerdings in geänderter Fassung, angenommen (COM [2009]0154 - C7-0236/2009 - 2009/0157[COD]). Der Rat der EU-Justizminister hat am 8.6.12 die EU-Erbrechtsverordnung angenommen. Sie wird voraussichtlich ab Mitte 2015 anzuwenden sein. |
1. Staatsangehörigkeitsprinzip wird aufgegeben
Die Verordnung (VO) knüpft für das anzuwendende Erbrecht in Art. 16 Nr. 1 statt an die Staatsangehörigkeit jetzt primär an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Die VO definiert diesen Begriff aber nicht. Nach Art. 16 Nr. 2 gilt eine Ausnahme davon, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat hatte. In diesem Fall ist das Recht dieses Staates anzuwenden. Wann eine offensichtlich engere Verbindung besteht, ist ebenfalls nicht definiert.
PRAXISHINWEIS | Für die Erbfolge nach einem deutschen Staatsangehörigen ergibt sich in der Regel, dass dieser nach einem ausländischen Recht beerbt wird, wenn er mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verstirbt. Ein Ausländer wird dagegen künftig nach deutschem Recht beerbt werden, wenn er mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verstirbt. Mit der Regelanknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt kann sich das anzuwendende Erbrecht im Laufe des Lebens des (zukünftigen) Erblassers mehrfach ändern, ohne dass es für die Beteiligten erkennbar wird. |
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