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  • · Nachricht · Internationales Erbrecht

    Gemeinschaftliches Testament bei Anwendbarkeit italienischen Rechts unwirksam

    | Das italienische Recht kennt kein gemeinschaftliches Testament (und auch keinen Erbvertrag). Gemäß Art. 589 CC können zwei oder mehr Personen nicht in derselben Urkunde ein Testament errichten. Daraus folgt, dass wesentliches Merkmal des in Art. 587 CC definierten Testaments die absolute Einseitigkeit ist, weshalb ein Verstoß gegen Art. 589 CC die absoluten Nichtigkeit, „Inexistenz“, der letztwilligen Verfügung zur Folge hat ( OLG Koblenz 21.2.13, 2 U 917/12 ).  |

     

    Einem somit seiner Art nach im italienischen Recht nicht möglichen gemeinschaftlichen Testament kann daher nicht durch Wahrung der nach deutschem Recht möglichen Form der Errichtung einer solchen gemeinsamen Verfügung zur Wirksamkeit verholfen werden.

     

    Zur vollständigen Entscheidung unter

    http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=2%20U%20917%2F12&Suche=2%20U%20917%2F12 

     

    Weiterführender Hinweis

    • Internationales Erbrecht: Unter Downloads/Sonderausgaben gelangen Sie zu einer Sonderausgabe zur EU-ErbVO 2012.
    Quelle: ID 42377001