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  • · Nachricht · Internationales Erbrecht

    Rat der EU-Justizminister hat am 8.6.12 die EU-Erbrechtsverordnung angenommen

    | Bislang bestimmt jeder EU- Mitgliedstaat in seinem nationalen Erbrecht z.B., wer Erbe wird und wie Erben ihre Rechte nachweisen können. Die nationalen Regelungen sind unterschiedlich ausgestaltet. Folge: Derselbe Erbfall wird in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt. Auch werden Erbnachweise aus einem EU-Mitgliedstaat in den anderen Mitgliedstaaten oft nicht anerkannt. Dadurch müssen Erben u.U. in verschiedenen Staaten parallel Erbnachweise beantragen. Die neue EU-Verordnung schafft durch einfache und unbürokratische Regelungen Abhilfe. In der Regel wird in Zukunft das Erbrecht des Staates angewendet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. |

     

    Die Vorschriften der Verordnung werden künftig die grenzüberschreitende Nachlassplanung und die Durchführung von Erbsachen mit EU-Bezug erleichtern. Viele Menschen lassen sich in einem anderen EU-Staat nieder und kaufen dort ein Haus oder legen dort Geld an. Dadurch mehren sich auch die Erbfälle mit Bezug ins EU-Ausland. Bereits heute haben 10% aller Erbfälle in Europa einen grenzüberschreitenden Bezug, das sind etwa 450.000 Erbfälle mit einem Nachlasswert von ca. 120 Milliarden Euro.

     

    Die Verordnung vereinheitlicht das internationale Privatrecht, indem sie einheitliche Regeln darüber festlegt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Die allgemeine Regel besagt: Es gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie besitzen.

     

    Ferner ermöglicht die Verordnung eine Rechtswahl: Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Ein dauerhaft auf Mallorca lebender Deutscher kann z.B. deutsches Erbrecht wählen. Dann wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine Rechtswahl trifft, wird künftig spanisches Erbrecht angewendet, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt Mallorca war.

     

    Neu ist zudem, dass ein „Europäisches Nachlasszeugnis“ eingeführt werden wird, das in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten, z.B. der deutsche Erbschein, in den anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen neuen Erbnachweis beantragen.

     

    Die Verordnung ändert aber nicht das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten.

     

    Die Neuregelungen werden 2015 zur Anwendung kommen. Diese Übergangsfrist soll es allen Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.

     

    (Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 8.6.12)

     

    Den Text der Verordnung finden Sie auf der Homepage des BMJ unter http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Erbrechts_Verordnung.pdf?__blob=publicationFile

    Quelle: ID 34131120