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  • · Nachricht · Kinder- und Jugendhilferecht

    Eine der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbschaft bleibt bei für den jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag unberücksichtigt

    | Eine Erbschaft, über die der Erbe wegen einer vom Erblasser verfügten Testamentsvollstreckung nicht in angemessener Zeit nach Gewährung jugendhilferechtlicher Leistungen verfügen darf, ist bei der Erhebung des Kostenbeitrags zu diesen Leistungen nicht zu berücksichtigen (BVerwG 25.6.15, 5 C 12.14). |

     

    Die Klägerin bezog mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres in drei Bewilligungsabschnitten Hilfe für junge Volljährige in Form der Heimerziehung nach dem Kinder- und Jugendhilferecht. Zu den Kosten dieser Maßnahme wurde sie durch Kostenbeitragsbescheid herangezogen. Die Beklagte berücksichtigte dabei eine Erbschaft der Klägerin. Für diese war bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Berufung der Klägerin hob das OVG den Kostenbeitragsbescheid auf.

     

    Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Bei der der Testamentsvollstreckung unterliegenden Erbschaft der Klägerin handelt es sich nicht um „verwertbares Vermögen“ i.S. der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsvorschriften. Deshalb durfte die Erbschaft bei der Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der ihr gewährten Heimerziehung nicht berücksichtigt werden. Der Begriff der Verwertbarkeit enthält eine zeitliche Komponente i.d.S., dass die Verwertung des Vermögens in angemessener, also absehbarer Zeit möglich sein muss. Dies ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Wert der Vermögensgegenstände in der Zeit, für die die jugendhilferechtliche Leistung bewilligt wurde, realisiert werden kann. Wenn - wie hier - das Verwertungshindernis nach dem Ende des Bewilligungszeitraums wegfällt und konkret feststeht, wann dies der Fall ist, kann ausnahmsweise auch dieses Vermögen verwertbares Vermögen darstellen. Ob der bis dahin verstreichende Zeitraum als angemessen anzusehen ist, ist ausschließlich nach zeitlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Unabhängig davon, ob allein auf die Dauer des Bewilligungszeitraums oder auf das Verhältnis zwischen dieser und dem Zeitraum zwischen dem Beginn des Bewilligungszeitraums und dem Eintritt der Verwertbarkeit abgestellt wird, kann hier nicht von einer Verwertbarkeit in angemessener Zeit ausgegangen werden.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 55/2015

    Quelle: ID 43487051