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  • · Fachbeitrag · Kosten

    Keine verlässlichen Kriterien zur Kostenverteilung im Erbscheinsverfahren

    von RA Dr. Thomas Papenmeier, FA Erbrecht, Chemnitz

    | Die Kosten im Erbscheinsverfahren werden gem. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG nach billigem Ermessen verteilt. Dafür gibt es keine verlässlichen Kriterien, sodass die Rechtsprechung beobachtet werden muss. Aktuell hat sich das OLG Frankfurt a. M. mit dieser Frage befasst. |

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller hatte einen Erbscheinsantrag nach mündlicher Verhandlung zurückgenommen. Das Nachlassgericht legte ihm die Gerichtskosten auf, ordnete jedoch keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten an. Hiergegen wandte sich eine weitere Beteiligte mit ihrer Beschwerde.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Frankfurt a. M. wies den Antrag zurück. Der Antragsteller hatte sich durch seine Antragsrücknahme zwar freiwillig in die Position des Unterlegenen begeben. Das Gericht führte aber weiter aus, dass das Maß des Obsiegens und Unterliegens nur einer von mehreren Gesichtspunkten sei. Hierzu zählten neben dem Maß des Obsiegens und Unterliegens etwa die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten etc.