· Fachbeitrag · Kostenfestsetzung
Kostenfestsetzung bei Tod des Mandanten und (noch) ungeklärter Erbfolge: So handeln Sie richtig
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Es kommt immer wieder in der Praxis vor, dass der Mandant während eines Prozesses verstirbt. Die Frage ist, ob und wie sich dies auf die Kostenfestsetzung und auf die anwaltliche Vergütung auswirkt, wenn im Rahmen einer bereits ergangenen Kostengrundentscheidung der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Mandanten die Kostenfestsetzung gegen den Kostenschuldner beantragt. Hierzu ist aktuell eine wichtige Entscheidung des FG Dessau-Roßlau ergangen. |
1. Der Fall des FG des Landes Sachsen-Anhalt
Im Streitfall war der Mandant (Kläger) während des Rechtsstreits verstorben. Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hatte, erließ das Gericht einen Beschluss, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Im Beschluss ist der verstorbene Kläger mit seiner letzten Wohnanschrift aufgeführt. Der Prozessbevollmächtigte beantragte für den (verstorbenen) Mandanten die Kostenfestsetzung gegen den Beklagten. Dazu erklärte er u. a., dass die Ehefrau des Mandanten und seine beiden Kinder dessen gesetzliche Erben seien, da kein Testament vorhanden sei. Ein Erbschein sei nicht vorhanden, aber wegen der über den Tod hinaus geltenden Vollmacht ihres Mandanten auch nicht erforderlich.
Im Anhörungsverfahren erklärte der Beklagte, dass der Prozessbevollmächtigte nicht berechtigt sei, im eigenen Namen die Kostenfestsetzung zu beantragen. Gegen den die Kostenfestsetzung ablehnenden Beschluss legte der Prozessbevollmächtigte Erinnerung ein. Das FG Dessau-Roßlau wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Die Kernaussagen des Gerichts lassen sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:
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