21.11.2022 · Nachricht · Kostenrecht
Verfahren nach der Höfeordnung zur Löschung eines Hofvermerks ist mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen
| Das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht betreffend das Ersuchen an das Grundbuchamt um Löschung eines Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO) ist in der Regel nach § 36 Abs. 1 GNotKG mit dem einfachen Einheitswert zu bemessen (OLG Oldenburg 23.6.22, 10 W 8/21, Abruf-Nr. 231706 ). |
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