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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    In diesen Fällen kann der Betreuer eine Lebensversicherung nicht eigenständig kündigen

    von Ass. jur. Tanja Stake, Werne (Westfalen)

    | Die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Betreuer des Versicherungsnehmers ist unwirksam, wenn die vereinbarte Todesfallleistung mehr als 3.000 EUR beträgt. Hierauf wies das OLG Nürnberg hin. |

    Sachverhalt

    Der Versicherungsnehmer (VN) unterhielt eine Risikolebensversicherung. Die Versicherungssumme betrug 30.000 EUR. Bezugsberechtigt war seine Ehefrau (F). Die Eheleute lebten seit Ende 2010 getrennt. Am 23.6.11 verstarb der VN. Der VN stand ab 16.3.11 u. a. im Bereich der Vermögenssorge unter Betreuung. Zur Betreuerin war seine Schwester (B) bestellt. Diese kündigte ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts den Versicherungsvertrag. Sie erklärte, dass der Versicherungsschein verloren gegangen sei und übersandte eine Kopie des Personalausweises des VN. Der Versicherer (VR) bestätigte die Kündigung. Er errechnete den Rückkaufswert (790 EUR) und zahlte den Betrag an die B aus.

     

    Die F verlangt vom VR Auszahlung der Versicherungssumme. Im Wege der Stufenklage macht sie zudem Ansprüche auf Auskunft, Abrechnung und Auszahlung hinsichtlich der Überschussbeteiligung geltend. Sie trägt vor, dass mit der Lebensversicherung ein gemeinsamer Kredit der Eheleute abgesichert werden sollte. Nach der Trennung seien die Kreditraten daher von ihr weiter bezahlt worden. Sie ist der Meinung, dass die Kündigung mangels Genehmigung durch das Betreuungsgericht unwirksam sei. Der VR verhalte sich treuwidrig, da er die Kündigung und die Auszahlung des Rückkaufswerts ohne Vorlage des Originalversicherungsscheins akzeptiert bzw. vorgenommen habe.