· Fachbeitrag · Lebensversicherung
Modalitäten zur Fälligkeit und Auszahlung einer Risikolebensversicherung
von RA Dr. Martin Riemer, Brühl/Rheinland und stud. jur. Janine Jakobi (Uni Köln)
| Eine Risikolebensversicherung dient dem Zweck, im Todesfall die Hinterbliebenen abzusichern. Sinnvoll ist dies z. B. bei einem noch offenen Immobilienkredit oder wenn der Versicherungsnehmer (VN) den Hauptanteil zum Familieneinkommen beisteuert. Wurde keine Person als Begünstigte der Risikolebensversicherung im Versicherungsvertrag eingesetzt, werden die Erben mit dem Todesfall bezugsberechtigt. |
1. Fälligkeit der Versicherungsleistung
Wann eine Versicherungsleistung fällig wird, bestimmt sich grundsätzlich nach § 14 VVG. Demnach werden Geldleistungen fällig, wenn der Versicherer (VR) die notwendigen Erhebungen beendet hat, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich sind. Fällig wird die Leistung aber auch, wenn der VR sie ernsthaft und endgültig verweigert (Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl., 2021, VVG § 14 Rn. 3).
Der zeitliche Rahmen des Prüfungszeitraums ist nicht explizit festgelegt. Er richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie der Art der Versicherung. Über die Prüfung der eigentlichen Leistungsvoraussetzungen hinaus hat der VR auch ein berechtigtes Interesse daran, bei Hinweisen auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 Abs. 1 VVG ein etwaiges Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht zu prüfen. Das führt regelmäßig zu einer zeitlichen Verlängerung. Der Umfang des Prüfungszeitraums erstreckt sich somit sowohl auf alle Leistungs- als auch Vertragswirksamkeitsvoraussetzungen (BGH 22.2.17, IV ZR 289/14, NJW 17, 1391 Rn. 15-19).
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