· Fachbeitrag · Mietrecht
Tod des Mieters:So wirkt er sich auf das Mietverhältnis aus
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Verstirbt der Mieter, stellt sich die Frage nach der Weiterführung oder Beendigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter möchte seine Mietforderungen und Nebenkosten, aber auch Schadenersatzansprüche gegen den Erben geltend machen. Für ihn ist auch die Abwicklung des Mietverhältnisses, insbesondere die Durchführung von Renovierungsarbeiten wichtig. |
1. Übergang des Mietverhältnisses auf Dritte
Wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Mieter fortgesetzt, kann er innerhalb eines Monats seit Kenntnis vom Tod mit dreimonatiger Frist kündigen, der Vermieter nicht (§ 563a BGB).
Soweit der Mieter mit einem Ehegatten, einem Familienangehörigen (Kinder und andere Angehörige), einem hetero- oder homosexuellen Lebenspartner oder mit einem Partner einer auf Dauer angelegten Haushaltsgemeinschaft (z.B. Seniorenwohngemeinschaft) in der Wohnung gelebt hat, ergibt sich aus §§ 563, 563b BGB eine Sonderrechtsnachfolge. Sie treten in der genannten Rangfolge - Ehegatten, Lebenspartner, danach Kinder und andere Angehörige sowie Angehörige einer mit dem Verstorbenen bestehenden Haushaltsgemeinschaft gleichberechtigt - in das Mietverhältnis ein und gehen den Erben im Rang vor. Ausnahme: Diese Personen erklären binnen einen Monats seit Kenntnis vom Tod des Mieters, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen.
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