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  • · Nachricht · Nachlasspfleger

    Einschaltung eines Erbenermittlers kann Vergütung des Nachlasspflegers reduzieren

    | Der Nachlasspfleger kann in seinem Wirkungskreis der Ermittlung unbekannter Erben einen Erbenermittler einschalten. Dies kann die Schwierigkeit der abrechnungsfähigen Pflegschaftsgeschäfte insgesamt auf das Maß des Durchschnittlichen reduzieren (OLG Düsseldorf 5.3.14, I-3 Wx 245/13). |

     

    Ausweislich ihrer eigenen Tätigkeitsbeschreibungen hat die Nachlasspflegerin bezüglich der Erbenermittlung lediglich ein Gespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin des Nachlassgerichts sowie ein Telefonat und eine persönliche Unterredung mit der Mitarbeiterin des Erbenermittlers geführt und dabei die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen übergeben. Damit hat sie in dem besagten Wirkungskreis letztlich keine Geschäfte nennenswerter Schwierigkeit geführt. Dann aber kommt es nicht darauf an, ob die Nachlasspflegerin im Fall eigener Erbenermittlungen ein Stundensatz von 100 EUR für die Führung der Nachlasspflegschaft insgesamt zuzubilligen wäre - was der Senat durchaus bejaht hätte -, sondern allein darauf, welchen Stundensatz die Geschäfte im verbliebenen Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen. Die Berichte der Nachlasspflegerin, die Tätigkeitsbeschreibungen im Vergütungsantrag und auch ihre Rechtsmittelerwiderung lassen keine Pflegschaftsgeschäfte erkennen, die die bei einer Nachlasspflegschaft durchschnittlich auftretenden Anforderungen überschreiten würden. Bezüglich vorhandener Nachlassgegenstände war das Geldvermögen zwar auf mehrere - inländische - Konten verteilt, aber übersichtlich, und es konnte komplikationslos auf einem zentralen Konto zusammengeführt werden. Die Wohnungsauflösung verlief aufgrund von Abreden gleichfalls ungehindert. Die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung gehört zum gewöhnlichen Geschäft von Nachlasspflegern.

     

    Bei dieser Lage erscheint ein Stundensatz von 75 EUR (netto), auch unter Berücksichtigung der Qualifikation der Nachlasspflegerin und ihres Erfolges im Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, der sich gerade in der weitestgehend reibungslosen Abwicklung zeigt, einerseits geboten, andererseits ausreichend. Jener Satz liegt im oben angesprochenen Rahmen des JVEG. Er ist insgesamt angemessen.

     

    Quelle: ID 42646990